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Barrierefreiheit: einordnen statt pauschalisieren

Seit dem 28.06.2025 gelten Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Ob deine Website dazugehört, hängt von ihrer Funktion und deiner Unternehmensgröße ab — hier steht die sachliche Einordnung mit amtlicher Quelle.

Redaktionell recherchiertAmtliche Primärquellen · Stand 07.10.2026

Keine Rechtsberatung. Diese Seite ordnet ein und verweist auf Gesetzestexte. Ob und wie das BFSG dich konkret betrifft, ist im Einzelfall zu prüfen — im Zweifel mit qualifizierter Rechtsberatung.

Bauplan
Abschnitt 3 · Was muss rechtlich auf die Seite?
Teil
G · Pflichttexte & Consent
Blatt
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Betrifft mich das BFSG?

Fünf Punkte, jeweils mit dem amtlichen Wortlaut, mit dem, was sich daraus sagen lässt — und mit dem, was nicht pauschal behauptet werden darf.

  1. Seit wann

    BFSG § 1

    Amtlich Gilt für Produkte, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht, und Dienstleistungen, die danach erbracht werden.

    So sagen wir es Das BFSG gilt seit dem 28.06.2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen.

  2. Erfasste Dienstleistungen

    BFSG § 1 Abs. 3; § 2 Nr. 26

    Amtlich § 1 Abs. 3 nennt unter anderem Telekommunikationsdienste, bestimmte Personenbeförderungsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt hierfür bestimmter Software und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Letztere sind digitale Dienste über Websites oder Mobilgeräte, die auf individuelle Anfrage von Verbrauchern im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden.

    So sagen wir es Erfasst sind unter anderem bestimmte Verbraucher- und Personenbeförderungsdienste sowie E-Books. Elektronischer Geschäftsverkehr umfasst digitale Dienste über Websites oder Apps, die Verbraucher auf individuelle Anfrage zum Abschluss eines Verbrauchervertrags nutzen.

    Nicht pauschal Nicht behaupten, alle Websites, reine B2B-Angebote oder alle Online-Inhalte seien erfasst; entscheidend sind die gesetzlichen Dienstleistungsmerkmale.

  3. Kleinstunternehmen

    BFSG § 3 Abs. 3

    Amtlich „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“

    So sagen wir es Für Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen von den Anforderungen ausgenommen.

    Nicht pauschal Nicht sagen „Kleinstunternehmen sind generell ausgenommen“ — die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

  4. Definition Kleinstunternehmen

    BFSG § 2 Nr. 17

    Amtlich Weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme.

    So sagen wir es Kleinstunternehmen: unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme.

    Nicht pauschal Die Schwellen nicht verändern oder runden.

  5. Übergangsbestimmungen

    BFSG § 38 Abs. 1–2

    Amtlich § 38 erlaubt bis zum 27.06.2030 die weitere Erbringung einer Dienstleistung mit Produkten, die der Dienstleistungserbringer bereits vor dem 28.06.2025 rechtmäßig für diese oder ähnliche Dienste einsetzte. Vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen höchstens bis zum 27.06.2030 unverändert fortbestehen. Rechtmäßig eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens 15 Jahre ab Ingebrauchnahme, weiterverwendet werden.

    So sagen wir es Es gibt begrenzte Übergangsregeln für zuvor eingesetzte Produkte, Altverträge und Selbstbedienungsterminals; sie bedeuten keine allgemeine Website-Ausnahme oder pauschale Frist bis 2030.

    Nicht pauschal Nicht sagen „Websites haben bis 2030 Zeit“: § 38 Abs. 1 betrifft die Weiternutzung bestimmter zuvor eingesetzter Produkte und Altverträge, nicht pauschal die Dienstleistung selbst.

  6. Reine Informationswebsite

    BFSG § 1 Abs. 3 (Umkehrschluss)

    Amtlich Das Gesetz nennt Informationswebsites nicht als eigene Kategorie; maßgeblich ist, ob eine der genannten Dienstleistungen (v. a. elektronischer Geschäftsverkehr) vorliegt.

    So sagen wir es Das BFSG knüpft an bestimmte Dienstleistungen an; ob eine konkrete Website darunterfällt, hängt von ihrer Funktion ab und ist im Einzelfall zu prüfen.

    Nicht pauschal Nicht pauschal „eine reine Informationswebsite ist nicht betroffen“ — das ist eine Einzelfallprüfung, kein Gesetzeswortlaut.

Quelle je Punkt: Gesetzestext BFSG —BFSG § 1 (Anwendungsbereich)BFSG § 2 (Begriffsbestimmungen)BFSG § 3 (u. a. Kleinstunternehmen)BFSG § 38 (Übergangsbestimmungen)BFSGV § 19 (elektronischer Geschäftsverkehr)

Was Barrierefreiheit praktisch heißt

Fachlicher Bezugsrahmen sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Ihr Kern lässt sich in vier Grundsätzen zusammenfassen — sie beschreiben Ziele, keine einzelne Pflicht:

  • Wahrnehmbar — Inhalte sind für unterschiedliche Sinne zugänglich (z. B. Textalternativen, Kontrast).
  • Bedienbar — alles ist per Tastatur erreichbar, nichts erfordert eine Maus.
  • Verständlich — Aufbau und Sprache sind nachvollziehbar.
  • Robust — die Umsetzung funktioniert mit Hilfstechnologien wie Screenreadern.

Womit lässt sich das angehen?

Vier Klassen mit unterschiedlichem Ansatz. Wichtig zuerst: Die manuelle Prüfung ist gleichrangig und nicht an ein Produkt gebunden.

Assistenz-/Overlay-Werkzeuge

automatisiert

Ein eingebundenes Widget bietet Endnutzerinnen und -nutzern Anpassungen wie Kontrast, Schriftgröße, Vorlesen oder Tastaturhilfen.

Kann unterstützen bei

  • individuelle Darstellungsanpassung durch Besucher
  • schnelle Ergänzung sichtbarer Hilfen
  • einheitliche Bedienleiste über Seiten hinweg

Ersetzt nicht

  • barrierefreie Entwicklung im Quelltext
  • eine fachliche/manuelle Prüfung
  • die Bewertung, ob Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind

Beispiele accessiBe (accessWidget) · UserWay · Eye-Able Assist

Monitoring-/Audit-Werkzeuge

automatisiert

Automatische Scans finden auffindbare technische Probleme und dokumentieren sie über die Zeit.

Kann unterstützen bei

  • Überblick über technisch prüfbare Fehler
  • laufende Beobachtung
  • Priorisierung von Aufgaben

Ersetzt nicht

  • manuelle Prüfschritte, die Automatik nicht abdeckt
  • die abschließende fachliche Bewertung

Beispiele Eye-Able Report/Audit · Scanner-Funktionen einzelner Anbieter

Hybride Angebote (KI + menschlich)

hybrid

Kombination aus automatisierter Analyse/Assistenz und menschlich geführten Tests, teils mit Menschen mit Behinderung.

Kann unterstützen bei

  • Verbindung von Breite (Automatik) und Tiefe (manuell)
  • strukturierte Begleitung

Ersetzt nicht

  • die Einzelfallentscheidung, ob rechtliche Anforderungen erfüllt sind

Beispiele Eye-Able (KI-gestützt & human-led)

Manuelle & technische Prüfung (WCAG/BITV)

manuell

Fachliche Prüfung durch Menschen anhand der WCAG bzw. eines BITV-orientierten Verfahrens, ggf. durch Agenturen oder Testverfahren.

Kann unterstützen bei

  • belastbare Bewertung realer Bedienbarkeit
  • Prüfschritte, die Automatik nicht leisten kann
  • Grundlage für Nachbesserungen im Quelltext

Beispiele BITV-Test / BITV-orientierte Prüfverfahren · WCAG-Prüfung durch Entwicklung/Agentur

Drei konkrete Anbieter zur Einordnung

Alle Funktionsangaben sind Herstellerangaben, kein eigener Test. Kein Anbieter „macht die Website barrierefrei“ oder „BFSG-konform“ — das entscheidet die konkrete Umsetzung und Prüfung.

accessiBe

international
Klasse
Assistenz + Audit
Preis öffentlich
teils (nach Website-Größe)

Herstellerangabe Automatisiertes Widget (accessWidget) plus Audit; laut Anbieter KI-gestützt.

accessiBe · Herstellerseite

UserWay

international
Klasse
Assistenz + separates Monitoring
Preis öffentlich
teils

Herstellerangabe Widget mit Anpassungsfunktionen; Scans und Monitoring sind als separates Accessibility-Monitor-Angebot ausgewiesen.

UserWay · Herstellerseite

Eye-Able

DACH (Made in Germany)
Klasse
Hybrid (Assist, Report/Audit, manuell)
Preis öffentlich
nein (Demo/Angebot)

Herstellerangabe Module laut Anbieter: Assist-Widget (25+ Funktionen), Report/Audit, Ally-KI, Leichte Sprache/Übersetzung, PDF-Optimierung, manuelle Tests.

Eye-Able · Herstellerseite

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